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   RG, 03.06.1937 - 2 D 302/37   

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https://dejure.org/1937,376
RG, 03.06.1937 - 2 D 302/37 (https://dejure.org/1937,376)
RG, Entscheidung vom 03.06.1937 - 2 D 302/37 (https://dejure.org/1937,376)
RG, Entscheidung vom 03. Juni 1937 - 2 D 302/37 (https://dejure.org/1937,376)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ist der § 357 StPO. auch dann anwendbar, wenn das Urteil wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung eines Straffreiheitsgesetzes aufgehoben wird?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 71, 251
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 09.02.1956 - StR 431/55

    Rechtsmittel

    Es hat jedoch auch sämtliche Taten H. als eine einzige fortgesetzte Handlung aufgefaßt Nach dieser rechtlichen Würdigung, von der das Revisionsgericht auszugehen hat, stellen sich daher alle strafbaren Handlungen der Angeklagten H. und B. als eine und dieselbe Tat dar, nämlich - in der Rechtsform der fortgesetzten Handlung - als dasselbe tatsächliche Ereignis, an welchem diese beiden Angeklagten strafbar beteiligt sind (BGH 1 StR 648/54 vom 25.1.1955, RGSt 6, 256, 258; 71, 214; 71, 251).
  • BGH, 12.01.1954 - 1 StR 569/53

    Rechtsmittel

    Auf die Mitangeklagte W., die zur Zeit der Begehung ihrer Straftat ebenfalls Heranwachsende im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG war, ist die Aufhebung des Strafausspruches nicht zu erstrecken, weil ein Zusammenhang (§ 3 StPO) zwischen ihrer Straftat und derjenigen der Beschwerdeführerin nicht besteht (RGSt 71, 251; 72, 24).
  • BGH, 23.09.1952 - 1 StR 398/52

    Rechtsmittel

    Der Zusammenhang nach § 3 StPO genügt für die Feststellung, dass sich die Verurteilung der beiden Beschwerdeführer auf den Mitangeklagten P. erstreckt (RGSt 71, 251; Urteil des Senats 1 StR 241/51 vom 26. Juni 1951).
  • BGH, 01.04.1952 - 2 StR 634/51

    Rechtsmittel

    Heinrich K. im Falle einer Vernehmung den W. nicht hereinzureissen, da dieser "noch unter Bewährungsfrist stehe", dienten nach den Feststellungen ebenso wie die Unterlassung einer Strafanzeige gegen W. demselben Zweck, nämlich zu verhindern, dass die Beteiligung des W. an den Diebstählen ans Licht kam und der Staatliche Strafanspruch gegen ihn verwirklicht wurde (vgl. RGSt 71, 251, 254; 63, 277).
  • BGH, 26.06.1951 - 1 StR 241/51

    Rechtsmittel

    Dieser Zusammenhang genügt für die Anwendung des § 357 StPO (vgl RGSt 71, 251).
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